Sehr verehrte Privatpatientin,

Sehr geehrter Privatpatient,  

                                                                                                                                                                                          
wir bedanken uns für das Vertrauen, das Sie in uns setzen, indem Sie zur Behandlung in unsere Praxis kommen. Bitte beachten Sie die folgenden Informationen:
Die von uns für Sie zu erbringende Leistung wird in der Regel durch Ihre ärztliche Verordnung festgelegt. Als Gegenleistung wird zwischen Ihnen und uns eine Honorarvereinbarung getroffen. Das heißt, der Behandlungsvertrag wird ausschließlich zwischen Ihnen – als Patient – und uns – als Leistungserbringer – geschlossen, nicht etwa zwischen uns und dem privaten Krankenversicherer.
Die Rechtsgrundlage finden Sie in § 630 a Abs. 1 BGB. Die Kostenerstattungsrichtlinien der privaten Krankenver-sicherungsunternehmen, der Landesbeihilfeverordnungen und der Bundesbeihilfeverordnung stimmen nicht immer mit der zwischen Ihnen und der Praxis geschlossenen Vergütungsvereinbarung überein. Unsere Preise haben wir Ihnen mit dem Behandlungsvertrag/Honorarvereinbarung überreicht.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass eine für Physiotherapeuten verbindliche Gebührenordnung für den Bereich der privaten Krankenversicherung nicht existiert. Da wir Ihren Versicherungsvertrag nicht überprüfen können, vermögen wir keine Auskünfte zu der Erstattungspraxis Ihres privaten Krankenversicherungsunternehmens zu geben. Dieses ist für uns kein Vertragspartner. Folglich können wir keinen Einfluss auf sein Erstattungsverhalten nehmen.


Wir möchten Sie gleichwohl an dieser Stelle darüber informieren, dass einige private Krankenversicherer versuchen, den Ihnen zu erstattenden Betrag auf den sogenannten Beihilfesatz zu beschränken. Dieser legt aber eigentlich nur fest, in welcher Höhe sich ein öffentlicher Dienstherr an den Krankheitskosten seiner Beamten beteiligen muss. Mit verschiedenen Argumenten versuchen die Privatkassen unabhängig davon ihren Versicherten zu suggerieren, der Beihilfesatz sei der in Deutschland übliche Preis und insofern maximal erstattungsfähig gemäß § 612 BGB.

Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen hinsichtlich ihrer Erstattungsmodalitäten.


Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, bitten wir zu beachten, dass selbst das Bundesinnenministerium, als für die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde davon ausgeht, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten haben, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen haben. Differenzen zu den tatsächlichen Behandlungskosten muss der Patient selbst tragen oder auch diese Erstattung durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern. Inwieweit dann die volle Höhe erstattet wird, ist abhängig von ihrem gewählten Tarif.
Auszug aus der Internetseite des Bundesinnenministeriums (BMI):
„Der Dienstherr (Bund oder Land) hat eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten. Er verpflichtet sich, Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfall einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten“. Aber diese Verpflichtung wird gleich eingeschränkt: „Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“.
Der Dienstherr (Bund oder Land) erstattet 30-80 Prozent der Krankheitskosten (z.B. abhängig vom Familienstand) Eine private Krankenversicherung soll dann den verbleibenden Rest der Krankheitskosten abdecken. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBvH) gibt es für Landesbedienstete Landesbeihilfeverordnungen, die zwar strukturell gleich sind, sich aber im Detail unterscheiden, z. B. bei Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen, etc.


Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Ziel, Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen. In das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir jedoch nicht eingreifen.
Wir bitten Sie höflich um Beachtung dieser Hinweise und stehen Ihnen für weitergehende Informationen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass wir uns als Ihre physiotherapeutische Praxis gegen jegliche Versuche des Preisdumpings wenden müssen.

Ein Wort zum Schluss: Wir fühlen uns einem hohen Qualitätsstandard verpflichtet. Unser Therapeutenteam absolviert daher fortlaufend Weiterbildungen, um auf dem aktuellsten Stand der medizinischen Kenntnisse zu sein. Zudem wollen wir sicherstellen, dass die Therapeuten sich ausreichend Zeit für Sie nehmen können. Bei uns steht Qualität, nicht Quantität im Vordergrund und Ihr Wohlergehen an erster Stelle.

Ihre Praxis für Physiotherapie und Massage Andrea und Thorsten Nobbe GbR
Sedanstr. 1
32257 Bünde
Tel.: 05223 7923850
Mail: physiotherapie-nobbe@gmx.de